Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten der KJG St. Peter u. Paul Bad Driburg (KJG)

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

 Zu den Freizeiten der KJG kann sich grundsätzlich jede/r anmelden, der die Grundlagen und Ziele bejaht, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter, Mitgliedschaft oder Geschlecht angegeben ist. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck der KJG erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn bei Teilnehmerbeiträgen über € 50,- die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist oder bei Teilnehmerbeiträgen unter € 50,- die Anmeldung angenommen wurde. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und die schriftliche Anmeldebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom Träger schriftlich bestätigt worden sind.

2. Zahlung

Bei Teilnehmerbeiträgen über € 50,- wird mit der Anmeldung eine Anzahlung wie ausgeschrieben fällig. Die restliche Zahlung wird (wenn nicht gesondert geregelt) 14 Tage vor Beginn der Freizeit fällig. Bei Teilnehmerbeiträgen unter € 50,- erfolgt die Zahlung wie ausgeschrieben.

 3. Teilnehmerbeitrag und Nachschusspflicht

Der angegebene Teilnehmerbeitrag ist um die zu erwartenden öffentlichen Förderungsmittel (vom Kreis Höxter und vom Land NRW) bereits gemindert. Die KJG ist verpflichtet, die möglichen öffentlichen Fördermittel zu beantragen. Für Teilnehmer, die nicht im Kreis Höxter und / oder im Land NRW wohnen, behalten wir uns vor, den zu erwartenden Förderbeitrag gesondert zu berechnen. Bei Ausbleiben von Fördermitteln erhöht sich der Teilnehmerbeitrag nachträglich um den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Trägers für den Teilnehmer abzüglich des schon geleisteten Teilnehmerbeitrages, es sei denn, das Ausbleiben hätte die KJG vorhersehen müssen oder durch ihr Verhalten verschuldet.

4. Rücktritt des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. In diesem Fall verliert die KJG den Anspruch auf den vereinbarten Teilnehmerbeitrag. Bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Fahrtbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von € 10,- fällig. Bei späterem Rücktritt wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Teilnehmerbeitrages fällig. Die KJG behält es sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Ein Nichtantreten der Freizeit gilt als am Abreisetag erfolgter Rücktritt.

5. Vorzeitige Abreise / Spätere Anreise

Reist ein Teilnehmer aus nicht von der KJG zu vertretenden Gründen vorzeitig ab oder reist später an, ist dennoch der vollständige Teilnehmerbeitrag für die Ferienfreizeit fällig.

6. Rücktritt der KJG

Die KJG kann die Freizeit bis zu 2 Wochen vor Beginn absagen, wenn sich weniger als 90% der Ausgeschriebenen Personenanzahl hierzu angemeldet haben oder wenn nicht genügend Leiter und Betreuer vorhanden sind. Die KJG ist dann verpflichtet, den schon gezahlten Teilnehmerbeitrag zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

7. Ersetzung durch Dritte

 Bis zum Freizeitbeginn kann sich der Teilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern für die KJG dadurch keine Mehrkosten entstehen oder die Bedingungen der Freizeit dem Entgegenstehen.

8. Haftung der KJG

Die KJG haftet für eine gewissenhafte Freizeitvorbereitung und Durchführung entsprechend der Ausschreibung unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der geltenden Vorschriften des Gastlandes.

9. Bilder und Videos

Die bei der Freizeit gemachten Bilder und Videos dürfen, gemäß gesetzlicher Bestimmungen, von der KJG veröffentlicht werden (z.B. Zeitung, Internet, usw.).   

Den Teilnehmern zur Verfügung gestellte Bilder und Videos dürfen nicht von den Teilnehmern (auch nicht ausschnittsweise) vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Bilder und Videos, die von dem Teilnehmer privat gemacht worden sind.

10. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der KJG ist auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, – soweit ein Schaden eines Teilnehmers weder vorsätzlich     noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder – soweit die KJG wegen des Teilnehmers entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Teilnehmer kann seine Ansprüche nur innerhalb eines Monates nach dem vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich gegenüber der KJG geltend machen.

11. Höhere Gewalt

Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die KJG als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Die KJG wird dann den gezahlten Teilnahmebeitrag erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Freizeitleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die KJG ist verpflichtet die, infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, sie zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

12. Pflichten der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten der Teilnehmer sind verpflichtet, der KJG alle hinsichtlich der Teilnahme wichtigen Mitteilungen zu machen, insbesondere über die Gesundheit bzw. körperliche Belastbarkeit (z.B. Allergien, Medikamenteneinnahme, ansteckende Krankheiten). Weiterhin sorgen sie dafür, dass ihr Kind gemäß den Angaben der KJG für die Freizeit ausgerüstet ist und keine gefährlichen oder wertvollen Gegenstände mitnimmt. Für den Verlust oder Beschädigung unbefugt mitgenommener Wertgegenstände haftet die KJG nicht.

13. Rückschickung Ausschluss eines Teilnehmers

Wenn ein Teilnehmer grob gegen Sitten und Gebräuche des Gastlandes verstößt oder das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt und sich darauf bezogenen Anweisungen des Leitungsteams nicht nur unerheblich widersetzt, hat die KJG das Recht, den Teilnehmer unverzüglich zu den Erziehungsberechtigten zurückzuschicken, vorausgesetzt, dem Teilnehmer wurde vorher eindringlich die möglichen Folgen seines Ungehorsams vor Augen geführt. Die KJG kann in diesem Fall den Ersatz ihrer zusätzlichen Aufwendungen von den Erziehungsberechtigten verlangen. Gleiches gilt, falls ein Teilnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen die Teilnahme nicht fortsetzen kann. 14. Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten erteilen ihren teilnehmenden, beschränkt geschäftsfähigen Kindern die Einwilligung, –  gemeinsam mit den übrigen Teilnehmern und der KJG über das Programm der Freizeit zu bestimmen und – bei nicht erheblichen Mängeln der Reise über Ansprüche wegen diesen mit der KJG eine Einigung herbeizuführen oder ganz auf sie zu verzichten. Ein Mangel ist erheblich, wenn er den Erholungs- und Erlebniswert der Freizeit insgesamt beeinträchtigt.

15. Teilnichtigkeit

Im Falle der Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung berührt diese nicht die Wirksamkeit der anderen 


Bad Driburg, den 05.01.2020

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